Rechtliches

Personenfotografie und das Recht am eigenen Bild

Vorbemerkung

Mit Inkrafttreten der neuen DSGVO am 25. Mai 2018 werden überall Stimmen laut, die vor immensen Strafen warnen und solchen Seiten wie endurance-photo.com das Aus prophezeihen, da sie nicht datenschutzrelevant seien. Ich habe unten für die Nutzer dieser Homepage einige Informationen zusammengetragen. Grundsätzlich gilt zu sagen, dass alle Fotos, die auf diesem Internetauftritt veröffentlicht sind, bei öffentlichen Sportveranstaltungen („Menschenansammlungen“ im Sinn der unten stehenden Definition) aufgenommen worden sind und journalistischen Zwecken dienen, somit der Pressefreiehit unterliegen.

Ich gehe davon aus, dass nach wie vor reges Interesse unter den Distanzsportlern besteht, die eigenen Fotos im Internet zu finden und auch bestellen zu können. Sollte eine der abgebildetetn Personen die Veröffentlichung der Fotos im Internet nicht wünschen, werden diese unverzüglich gelöscht. Nachricht bitte an

Grundsatz

Jeder Mensch darf selbst bestimmen, ob er fotografiert wird und ob diese Bilder veröffentlicht werden dürfen.

Ausnahmen lt. § 23 KunstUrhG (KUG)
  1. Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
    1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte
    2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
    3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
    4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
  2. Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Definition: Person der Zeitgeschichte

Dies dürfte die für Pressefotografen wichtigste Ausnahme bilden. Eine Einwilligung des Abgebildeten ist danach nicht nötig, wenn es sich bei dem Foto um ein Bild der Zeitgeschichte handelt. Mit dieser Ausnahme soll also die Information der Öffentlichkeit über Vorgänge allgemeiner Bedeutung gewährleistet werden.

Zur Zeitgeschichte zählt das gesamte politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben und was Gegenstand der Aufmerksamkeit oder Anteilnahme der Öffentlichkeit ist.

Personen der „Zeitgeschichte“ sind unter anderem Politiker (auch Lokalpolitiker), Angehörige der Königs- und Fürstenhäuser, Repräsentanten der Wirtschaft (Manager) sowie Künstler, Schauspieler, Sänger, Schriftsteller und Sportler. Bei Ablichtungen der Lebensgefährten dieser Personen, deren Kinder ist indes Vorsicht geboten. Hier überwiegt regelmäßig das Recht des Abgebildeten auf Privatheit.

Definition: Personen als „Beiwerk“ des Hauptmotivs auf einem Foto

Diese Ausnahme greift nur, wenn das Hauptmotiv der Aufnahme die Landschaft bzw. allgemeine Umgebung und nicht die Darstellung der Person ist. Ob die Person „Beiwerk“ ist, lässt sich gut anhand der Frage prüfen: Kann die Person auch weggelassen werden, ohne dass sich der Gegenstand und Charakter des Bildes verändern?

Das wird man regelmäßig verneinen müssen, wenn die abgebildete Person aus der Anonymität herausgelöst oder zum Blickfang des Bildes wird. Klassiker hierfür: Strandbild mit Oben-Ohne Badende im Vordergrund. Auch hier wird deutlich, dass sich eine pauschale Abgrenzung nicht treffen lässt, sondern für jedes Bild entschieden werden muss, was Hauptmotiv und was Beiwerk ist. Zugrundezulegen ist natürlich das Bild in dem speziellen Zuschnitt/ Ausschnitt, in dem es letztlich verwendet werden soll.

Definition: Menschenansammlungen

Wer an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, muss damit rechnen, abgebildet zu werden und muss dies in gewissen Grenzen akzeptieren. Die Vorschrift erfasst Veranstaltungen aller Art, wie öffentliche Demonstrationen, Karneval-Umzüge, Sportveranstaltungen, Konzerte und Kongresse. Nicht dazu zählen aber bspw. die Fahrgäste in der U-Bahn oder eine Gruppe Sonnenbadende auf einer Wiese, da sie diese Aktivitäten nicht willentlich zusammen, sondern nur zufällig zusammen ausführen.

Eine zustimmungsfreie Veröffentlichung und Verwertung setzt aber zweierlei voraus:

  1. Es muss sich tatsächlich um eine öffentliche Veranstaltung handeln, also frei zugänglich sein. Insbesondere Sportveranstaltung, Konzerte oder Indoor-Events werden regelmäßig von privaten Veranstaltern durchgeführt, die gegebenenfalls das Fotografieren in der Stadionordnung oder in den Veranstaltungs-AGB verbietet. Dann müsste vorher die Erlaubnis des Veranstalters eingeholt werden. Bei Pressefotografen einer Veranstaltung gilt die Erlaubnis zu fotografieren mit der Akkreditierung durch den Veranstalter als erteilt.
  2. Weiter muss die Versammlung o.ä. als Vorgang im Vordergrund der Aufnahme stehen und es dürfen nicht nur einzelne oder mehrere Individuen abgebildet sein. Es darf somit nicht ein einzelner Teilnehmer aus der Anonymität der Masse herausgestellt werden. Im Gegensatz dazu stellt der Redner einer öffentlichen Demonstration eine relative Person der Zeitgeschichte (gem. § 23 I Nr. 1 KUG) dar und kann als Einzelperson erkennbar abgebildet werden.